Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beförderungsverträge

der Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG, deren Gesellschafter und Partnerbetriebe (nachfolgend jeweils auch „Vertragspartner“ genannt)

1. Vertragsschluss

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Vertragspartner und dem Erwerber (nachfolgend „Kunde“) eines Fahrausweises mit der Bezeichnung „WildPass“ (Saisonkarte, Jahreskarte, Mehrtageskarte, Sonnenabo etc.), mit der Bezeichnung „Ländle Card“ oder „Kristberg Montafon“ oder eines Fahrausweises, der ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Bergbahn berechtigt (zB Tageskarten, Einzelfahrten) (nachfolgend „Ticket“) andererseits. Ein Ticket berechtigt den Kunden zur Nutzung der Seilbahn- und Liftanlagen, Pisten, Routen und Wege (nachfolgend „Anlagen“) des Vertragspartners in jenem Ausmaß, wie dies in den Tarifbestimmungen für das jeweilige Ticket festgelegt ist (siehe Homepages der Vertragspartner). Im Streitfall ist der Vertragspartner verpflichtet, die Zugänglichkeit und wirksame Einbeziehung dieser AGB und der Tarifbestimmungen in das Vertragsverhältnis zu beweisen.

b) Rahmenvertrag - Stellvertreter anderer Bergbahnen

Die im Kartenverbund „WildPass“ (Silvretta Montafon, Golm Silvretta Lünersee Tourismus, Gargellner Bergbahnen, Kristberg, Brandnertal etc.) sowie in anderen Kartenverbünden wie der „Ländle Card“ oder „Kristberg Montafon“ zusammengeschlossenen Bergbahngesellschaften und deren Partnerbetriebe in welcher Rechtsform immer (nachfolgend „Bergbahnen“), betreiben ihre jeweiligen Anlagen jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Bei Erwerb eines derartigen Fahrausweises, kommt ein Rahmenvertrag zustande und die jeweilige Bergbahn handelt als Vertreter im Namen dieser anderen Bergbahnen bzw bei Fahrausweisen mit der Bezeichnung „WildPass“ im Namen der Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG.

c) Der konkrete Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) kommt durch das Benützen des Tickets bei den jeweiligen Zutrittssystemen aber jeweils nur mit jener Bergbahn zu Stande, deren Anlagen der Kunde gerade benützt. Die allfällige Haftung aus dem Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) gegenüber den Kunden, oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus oder beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- und Liftunternehmen, in dessen Gebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Bergbahnen aus anderen Kartenverbünden („WildPass“ oder „Ländle Card“) oder der Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung aus dem Rahmenvertrag. Die Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG erbringt keine Beförderungsdienstleistungen.

d)  Beim Erwerb von Fahrausweisen, die ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Bergbahn berechtigen (zB Tageskarten, Einzelfahrten), kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich mit dieser Bergbahn zustande.

e) Werden Tickets bei Dritten erworben (als Dritte gelten externe Verkaufsstellen wie zB Montafon Tourismus und sonstige Verkaufsstellen wie insbesondere Stand Montafon, Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.) handeln diese, je nach Ticket, als Vertreter zum Abschluss des Rahmenvertrags oder als Vertreter der jeweiligen Bergbahn zum Abschluss des einzelnen Beförderungsvertrags.

f) Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der jeweils geöffneten Bereiche (Seilbahnanlagen, Pisten, Skirouten, etc.) während der bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber der Bergbahn bestehen daher nur für die Dauer der jeweils (für das vom Kunden besuchte Skigebiet) bekannt gegebenen Betriebszeiten und nur für die geöffneten Bereiche.

 

2. Vertragsinhalt

a) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahnen ist der Kauf eines gültigen Ticktes. Dieses berechtigt zur Nutzung der jeweils geöffneten Bereiche (Seilbahnanlagen, Pisten, Skirouten, etc.).

b) Mit dem Erwerb einer Winterkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter mindestens 60% der Seilbahnanlagen zu nutzen.

c) Mit dem Erwerb einer Sommerkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Sommerbahnen zu nutzen.

d) Mit dem Erwerb einer Jahreskarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter und mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Seilbahnanlagen bzw. der Sommerbahnen zu nutzen.

e) Für den Erwerb des Ticktes gelten die für den Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gegebenen Preise.

f) Die Betriebs- und Öffnungszeiten der jeweiligen von den Bergbahnen betriebenen Anlagen können dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Der Kunde hat seine Fahrten so zu planen, dass er rechtzeitig vor Betriebsschluss wiederum im Tal bzw an seinem Ausgangspunkt sein kann.

g) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Ende der Betriebszeiten Instandhaltungsarbeiten (zB Einsatz von Pistenfahrzeugen, Seilwinden, etc.) erfolgen, dass dabei Hindernisse (zB Kabel, Seile, Schläuche, etc.) im Bereich der Pisten bzw. Skirouten liegen können, dass dadurch große Gefahren entstehen können.

h) Wie allgemein bekannt ist und wie dies auch seit Beginn des kommerziellen Wintersports im gesamten Alpenraum jedes Jahr üblich ist und war, können nicht immer jederzeit alle Anlagen/Pisten aller Bergbahnen durchgehend geöffnet werden. Dies dient zB zum Schutz der Sicherheit der Kunden von alpinen Gefahren. Es ist allgemein bekannt, dass es in jedem Jahr immer wieder zu solchen Einschränkungen kommen kann, wobei ungeachtet dessen in jedem Fall dennoch ein umfangreiches Angebot an Leistungen zur Verfügung steht.

 

3. Pflichten des Kunden und Missbrauch

a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Mitarbeitern der Bergbahnen zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.

b) Ebenso hat der Kunde den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnen Folge zu leisten, da diese der Sicherheit der Kunden und der Ordnung des Seilbahnbetriebs dienen.

c) Über entsprechende Aufforderung der Mitarbeiter der Bergbahnen sind das Ticket und allfällige Nachweise für eine Ermäßigung vorzuzeigen, damit überprüft werden kann, ob Leistungen zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung können das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.

d) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Pistenwächter nach den Bestimmungen des Vorarlberger Sportgesetzes berechtigt sind, einem Wintersportler die (weitere) Benützung der Anlagen der Bergbahnen für 24 Stunden zu untersagen, wenn dieser die im Gesetz genannten Verstöße begeht bzw. trotz Abmahnung fortsetzt. Dabei sind die Pistenwächter auch befugt, dem Wintersportler den Skipass oder das Sportgerät abzunehmen. In einem solchen Fall besteht keine Berechtigung des Kunden auf eine (anteilige) Rückerstattung der Kosten des Skipasses.

e) Absperrungen, Markierungen und Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahn dienen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes (zB vor Lawinengefahr, Schutz von Waldbereichen, etc.) sowie der Sicherheit anderen Kunden und sind daher in jedem Fall zu beachten.

f) Eine vertragswidrige und missbräuchliche Verwendung eines Ticktes (zB Inanspruchnahme von Leistung ohne gültiges Ticket, Missachtung der für einen sicheren Betrieb notwendigen Anordnungen, rücksichtloses oder gefährliches Verhalten trotz Abmahnung, Nutzung eines ermäßigten Tickets ohne Erfüllung der Voraussetzungen, Übertragung des Ticktes an Dritte zur Nutzung durch diese, etc.) führt zu dessen Entzug. Dabei allenfalls verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Ticktes werden nicht (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben. Bei einer missbräuchlichen Verwendung bleibt – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – die Erstattung einer Anzeige vorbehalten.

 

4. Ticketsystem

a) Die Ausgabe der Ticktes erfolgt auf einem berührungslosen Datenträger (Keine Pfandkarte).

b) Beim Kauf werden Vor- & Nachnamen, Geburtsdatum sowie ein Lichtbild mittels digitaler Kamera erfasst.

c)  Dieser Datenträger darf nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragen werden.

 

5. Rückerstattungen

a) Bei schweren Verletzungen oder einer Erkrankung des Kunden (welche jeweils die weitere Ausübung des Wintersports unmöglich macht) erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Kosten eines Tickets durch die verkaufende Bergbahn.

b) Dazu hat der verletzte/erkrankte Kunde ein ärztliches Attest (welches bestätigt, dass für die restliche Gültigkeitsdauer kein Wintersport mehr ausgeübt werden kann) vorzulegen und ist das Ticket bei der verkaufenden Bergbahn zu hinterlegen.

c) Danach werden anteilig die Kosten ab dem zuletzt verwendeten Tage rückerstattet, an denen verletzungs- oder krankheitsbedingt keine Nutzung des Tickets mehr erfolgen konnte, wobei eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 € einbehalten wird. Bei Abgabe des ärztlichen Attest an einer stationären Kassa erfolgt eine Barauszahlung, bei Nachreichung des Attest per Mail oder Post erfolgt die Rückvergütung immer als Wertgutschein.

d) Für Begleitpersonen, Familienmitglieder, etc. eines verletzten/erkrankten Kunden ist in keinem Fall eine (anteilige) Rückerstattung möglich.

e) Sollte einem Kunden das Ticket oder das Sportgerät von einem Pistenwächter abgenommen worden sein (siehe oben), besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung der Kosten des Tickets.

f) Für Tageskarten und Zwei-Tageskarten erfolgt keine Rückerstattung bei schweren Verletzungen oder einer Erkrankung.

 

6. Gesundheitsbezogene Schutzmaßnahmen

a) Die Einhaltung der den Kunden eines Skigebietes allenfalls behördlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Schutzmaßnahmen (zB zur Eindämmung einer Pandemie) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

b) Sollte ein Kunde die von ihm zu beachtenden behördlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Schutzmaßnahmen (zB Nachweis einer Impfung oder eines Testes, Tragen einer Maske, Abstandsregeln, etc.) nicht einhalten können oder wollen, so kann keine Beförderung erfolgen.

c) In diesem Fall besteht kein Anspruch des Kunden auf eine (anteilige) Rückvergütung der Kosten seines Tickets.

 

7. Datenverarbeitung

a) Die Vertragspartner sind Verantwortliche iSd DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden.

b) Die Daten des Kunden werden nur unter Einhaltung der internationalen und nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

c) Die vollständigen Datenschutzinformationen erhält der Kunde unter Datenschutzinformation.

 

8. Sonstige Bestimmungen

a) Teilweise ist es für den Erwerb von Berechtigungen und die Erbringung der vertraglichen Leistungen der Bergbahnen erforderlich, dass Fotos digital erstellt und gespeichert werden. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

b) Für alle Sondertarife und Ermäßigungen ist ein entsprechender Ausweis (im Original) vorzulegen.

c) Eigene Einrichtungen (zB Halfpipe, Pisten, Anlagen, etc.) können in ihrer Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt sein.

d) Der Einsatz der Pistenrettung ist kostenpflichtig.

e) Sämtliche Tickets, außer Punktekarten, sind nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragbar.

 

Stand, September 2023

 

Geöffnete Anlagen

Hier siehst Du wie viele Lifte und Pisten für Dich geöffnet haben

Brandnertal

0 von 15 geöffnete Lifte
15 von 29 geöffnete Pisten

Gargellen

2 von 8 geöffnete Lifte
11 von 21 geöffnete Pisten

Golm

0 von 9 geöffnete Lifte
0 von 17 geöffnete Pisten

Kristberg

4 von 4 geöffnete Lifte
2 von 6 geöffnete Pisten

Silvretta-Bielerhöhe

2 von 3 geöffnete Lifte
1 von 1 geöffnete Pisten

Silvretta Montafon

15 von 36 geöffnete Lifte
27 von 87 geöffnete Pisten

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2. 052 m, Gaschurn-Partenen

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